Als echte Mitgliedsbeiträge gelten ausschließlich Beiträge, die von den Mitgliedern aufgrund der Satzung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder zu entrichten sind. Sie dienen der Verfolgung des Vereinszwecks und sind abzugrenzen vom unechten Mitgliedsbeitrag.
Die Finanzverwaltung geht von unechten Mitgliedsbeiträgen aus, wenn die wirtschaftliche Förderung des Einzelmitglieds durch einen Verein im Vordergrund steht und somit der Mitgliedsbeitrag eine pauschalierte Gegenleistung für die Förderung durch den Verein darstellt. Eine wirtschaftliche Förderung durch einen Verein setzt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraus (https://www.roedl.de/themen/kompass-gesundheit-soziales/2017/13-2017/be…). Unechte Mitgliedsbeiträge liegen mithin vor, wenn die Beiträge faktisch eine Vergütung für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder sind. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Mitgliedschaft eigens wegen der Leistung erworben wird und der Beitrag nicht unabhängig vom Bezug der Leistung ist. Das kann ertrag- und umsatzsteuerliche Folgen haben.