Die §§ 31a und 31b BGB regeln Haftungsprivilegien für Mitglieder des Vorstands und sonstiger Organe, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder. Sofern diese unentgeltlich tätig sind oder für die Tätigkeit eine Vergütung von höchstens 720 Euro jährlich erhalten, haften sie für einen bei Wahrnehmung ihrer Pflichten bzw. Ausführung satzungsmäßiger Vereinsaufgaben verursachten Schaden dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einer leicht fahrlässigen Schädigung Dritter haben sie einen Haftungsfreistellungsanspruch gegenüber dem Verein.