Zusätzlich zur Organhaftung besteht auch eine Haftung des Vereins für Angestellte und Ehrenamtliche. Dies ist zum einen der Fall, wenn die angestellten, ehrenamtlich tätigen oder auch anderen Personen bei der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, z.B. bei der Betreuung von Kindern oder der Leistungserbringung gegenüber Pflegebedürftigen, einen Schaden verursachen. Zum anderen haftet der Verein, wenn er jemanden zur Verrichtung einer weisungsabhängigen Tätigkeit (z.B. zum Schneeräumen oder Rasenmähen) bestellt und bei der Verrichtung einem unbeteiligten Dritten (z.B. einem Passanten) widerrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Im zweiten Fall kann sich allerdings der Verein entlasten, wenn er nachweist, dass bei der Auswahl der bestellten Person, ggf. bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften und ggf. bei der Leitung der Tätigkeitsausführung die üblicherweise erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Auch hier tritt neben die Haftung des Vereins grundsätzlich auch eine Haftung der handelnden, den Schaden verursachenden Person, so dass der Geschädigte sich an beide als Gesamtschuldner wenden kann.