Gemeinnützigkeitsrechtliche Sphäre: Vermögensverwaltung

Vermögensverwaltung gemäß § 14 AO liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Zu den typischen Einnahmen aus Vermögensverwaltung gehören:

  • Zinsen aus Bank- und Sparkassenguthaben,
  • Erträge aus Wertpapieren,
  • Einnahmen aus der langfristigen Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz  und anderen Rechten,
  • Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzeinnahmen.

 

Die Einkünfte unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer.  

Zu den typischen Ausgaben in der Vermögensverwaltung gehören:

Depot- und Bankgebühren, Versicherungen, anteilige Personalkosten

Seitenabschnitt
War dieser Artikel hilfreich?
Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?