Vermögensverwaltung gemäß § 14 AO liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Zu den typischen Einnahmen aus Vermögensverwaltung gehören:
- Zinsen aus Bank- und Sparkassenguthaben,
- Erträge aus Wertpapieren,
- Einnahmen aus der langfristigen Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz und anderen Rechten,
- Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzeinnahmen.
Die Einkünfte unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer.
Zu den typischen Ausgaben in der Vermögensverwaltung gehören:
Depot- und Bankgebühren, Versicherungen, anteilige Personalkosten
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