Gebührenfreiheit für Transparenzregister

Gebührenfreiheit für Transparenzregister

Gemeinützige Organisationen müssen seit 1. Januar 2020 keine Gebühren mehr für die Eintragung im Transparenzregister zahlen.

Das Transparenzregister soll Geldwäsche verhindern oder doch erschweren. Juristische Personen des Privatrechts müssen dort bestimmte Angaben über ihr Wirtschaftsgebaren hinterlegen. Wenn sich die Angaben bereits aus anderen Registern wie Vereinsregister oder Handelsregister ergeben, ist eine Meldung nicht erforderlich.

Dennoch wurden bislang auch von diesen Organisationen Gebühren für die "Eintragung" erhoben.

Nun wurde in § 24 Abs. 1 Geldwäschegesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2020 ein Satz angefügt, wonach Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 52 bis 54 Abgabenordnung verfolgen, auf Antrag von der Gebührenzahlung befreit sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__24.html

Diese Regelung gilt nun auch für gemeinnützige Stiftungen, die mangels Stiftungsregister ihre Eintragung in das Transparenzregister selbst veranlassen müssen.

Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die entsprechende Bestätigung des Finanzamtes vorzulegen.

Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger-Verlag geführt.

https://www.transparenzregister.de/treg/de/start;jsessionid=C1CB122D75C271E25740A88B3F7DB4B9.app31?0

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