Gemeinnützigkeit als Gegenteil zum Eigennutz findet durch das Selbstlosigkeitsgebot auch Einzug in das Steuerrecht. Als steuerbegünstigt können daher nur Organisationen anerkannt werden, die nicht für sich, ihre Mitglieder oder Dritte wirtschaften, sondern der Allgemeinheit dienen. Schließlich wurden die Mittel der Organisation steuerbegünstigt erworben und sollen nicht eigennützig verwendet werden. Ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot hat daher meist den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge –in einigen Fällen sogar rückwirkend für bis zu 10 Jahre, mit teils hohen Steuernachforderungen. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019, Az. 6 K 3664/16 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim BFH unter Az. V B 46/19).