- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstands - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter - mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorsitzende des Vorstands - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Mitgliederversammlung.
- Zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer/ zwei/ drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird. In Eilfällen kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine/ zwei Wochen verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Für die Berechnung der Frist zur Einladung der Mitgliederversammlungen ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend (es gilt das Datum des Poststempels oder des Sendeberichts der Faxe bzw. der E-Mails). Für die Fristberechnung zählt der Tag der Versammlung nicht mit.“