„§ ... Änderung des Vereinszwecks, Satzungsänderung, Auflösung
- Zweck*- und Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
*Hinweis: Zweckänderung bedarf Zustimmung aller Mitglieder, § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, Regelung kann in Satzung abgedungen werden (§ 40 BGB), in diesem Fall bedarf die Satzungsänderung der Einstimmigkeit bzw. der Zustimmung aller Mitglieder. Sollte diese nicht erreicht werden, Zweckänderung weglassen.
- Auf eine beabsichtigte Zweck*/Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist entweder mit der Einladung bekanntzumachen oder in der Geschäftsstelle des Vereins zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder während der üblichen Geschäftszeiten auszulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen oder das Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist über die erfolgte Anpassung in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.“
Hinweise :
- Die Satzung kann auch geringere als die gesetzliche Dreiviertel-Mehrheit für Zweck und - Satzungsänderungen genügen lassen (z.B. Zweidrittel oder die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen).
- Die Auflösung kann auch erleichtert werden, indem z.B. eine Zweidrittel oder einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Satzung für genügend erklärt wird. Die allgemeine Formulierung, Beschlüsse würden mit einfacher Mehrheit gefasst, genügt jedoch nicht.