Bewegen sich die Umsätze des Vereins (inklusive seiner Abteilungen und Untergliederungen) in einem bestimmten niedrigen Bereich, ist er von der Umsatzsteuer befreit. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gilt ein Verein als Kleinunternehmer gemäß
§ 19 des Umsatzsteuergesetzes, wenn seine Umsätze
- im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro betragen haben und
- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Sobald eine der beiden Grenzen überschritten wird, gilt die Umsatzsteuerpflicht.