Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied darf jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Ein Rücktritt „zur Unzeit“ kann allerdings zu Schadenersatzansprüchen des Vereins gegenüber dem zurückgetreten Vorstand führen.
Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied darf jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Ein Rücktritt „zur Unzeit“ kann allerdings zu Schadenersatzansprüchen des Vereins gegenüber dem zurückgetreten Vorstand führen.