Eine korrekte und förderunschädliche Definition im Sinne der Aktion Mensch und auch des DHW ist:
„Durch Beschluss der Mitgliederversammlung/ der Gesellschafterversammlung/des Aufsichtsrates können die Vorstandsmitglieder/ Geschäftsführer vom § 181 BGB für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen befreit werden.“
Alternativ: …….für ein einzelnes Rechtsgeschäft befreit werden.
Alternativ:…….für Rechtsgeschäfte mit…..(= namentlich benannte Organisation, die wiederrum gemeinnützig sein muss) befreit werden.