Ausschluss eines Mitglieds

Im Rahmen der Vereinsautonomie steht es jedem Verein frei Regelungen über den Ausschluss eines Mitglieds in seiner Satzung zu treffen. Das Gesetz sieht dafür keine Regelung vor. Der Ausschluss aus dem Verein ist die schwerste Vereinsstrafe. Die Zulässigkeit und die Gründe für den Ausschluss sollten in der Vereinssatzung eindeutig und unmissverständlich geregelt sein.

Fehlende Satzungsregelung

Fehlt in der Satzung eine Regelung über den Ausschluss eines Mitglieds, so kann gemäß § 32 BGB ein Mitglied nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Um einen wichtigen Grund handelt es sich, wenn das betreffende Mitglied in grober Weise gegen seine Mitgliedspflichten verstößt, sodass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist. Es ist dann vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend der Satzung einzuberufen, falls die kommende Versammlung nicht unmittelbar bevorsteht. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung muss der Ausschluss des Mitglieds angekündigt und begründet werden. Der Hinweis “Ausschluss eines Mitglieds” reicht nicht. Für den Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.

Mögliche Ausschlussgründe und Verfahren

  • Verhalten des Vereinsmitglieds schädigt den Verein
  • grob gegen die Vereinssatzung bzw. die Anordnungen von Vereinsorgangen verstoßen wird

Diese Formulierungen können auch als sogenannte Generalklausel in die Vereinssatzung aufgenommen werden und sind rechtlich anerkannt.

Des Weiteren ist es auch möglich, konkrete Ausschlusstatbestände in die Vereinssatzung aufzunehmen, wie z. B.

  • Vereinsmitglied kommt der Beitragspflicht trotz wiederholter Abmahnung nicht nach
  • ein oder mehrere Mitglieder der Vereinsorgane werden beleidigt

Die Vereinssatzung sollte das Ausschlussverfahren regeln. Der Vorstand informiert das Mitglied, dass aufgrund eines konkreten Fehlverhaltens ein Ausschlussverfahren eingeleitet und das zuständige Vereinsorgan darüber in der nächsten Mitgliederversammlung beschließen wird. Gleichzeitig muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.  Der Vereinsausschluss wird mit Bekanntgabe an das betreffende Mitglied wirksam. Wichtig ist, dass der Beschluss begründet ist. Der Ausschließungsgrund sollte im Beschluss noch einmal ausdrücklich genannt und detailliert sowie nachvollziehbar formuliert werden.

Formulierungsvorschlag:

„(xx) Den Ausschluss beschließt der Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Einspruch erheben, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(xx)   Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des Beitrags bleibt durch die Streichung unberührt.“

Hinweis: Der Beschluss über den Ausschluss ist gerichtlich nachprüfbar, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob der Ausschluss in der Satzung eine Grundlage findet, ob das zuständige Vereinsorgan entschieden hat, ob das Ausschlussverfahren entsprechend den Regelungen in der Satzung abgelaufen ist, ob die Regelungen in der Satzung gesetzes- oder sittenwidrig sind und ob der Beschluss willkürlich ist.

Fazit

Bei einem Vereinsausschluss muss das satzungsmäßige Verfahren eingehalten werden. Fehlt eine Satzungsregelung muss man aus „wichtigem Grunde“ kündigen. Es ist ein rechtsstaatliches Verfahren einzuhalten, dies erfordert zu prüfen, ob eine mildere Strafe wie das vorübergehendes Ruhen der Mitgliedschaftsrechte auch ausreichend wäre. Weiter ist zu prüfen, ob das zuständiges Organ gehandelt hat und ob eine Anhörung des Betroffenen erfolgte. Erfolgt ein Ausschluss nicht korrekt, ist dieser unwirksam und muss im worst case wiederholt werden.

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