Abgrenzung Zweckbetrieb (ZB)/ wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wgB)
- Kein ZB liegt vor, wenn der wgB nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit darstellt und daher – abstrakt gesehen – eine Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch ohne wGb denkbar wäre.
- Beispiel: Golfclub ist gemeinnützig, vermietet Platz an Dritte gegen Entgelt. Vermietung stellt keinen ZB dar, da für Zweckverwirklichung nicht erforderlich (Hüttemann, S. 531).
- ZB liegt vor, wenn gemeinnütziger Zweck und wGb eine Einheit bilden und sie nicht voneinander zu trennen sind, weil Verwirklichung der Satzungszwecke nur durch Unterhaltung des ZB machbar.
Beispiele für wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe:
- Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
- Einnahmen aus der Bewirtschaftung einer Kantine, Festveranstaltungen
- Kurzfristige Vermietung von Räumen/Betriebsvorrichtungen
- Einnahmen aus Personalgestellung (Einzelbetrachtung)
- Tätigkeiten im Rahmen von Messen, Kongressen (Einzelfallbetrachtung)
- Beteiligung an gewerblicher Personengesellschaft
- Restaurations auf Vereinsfest, bei Sportveranstaltungen
- Sammlung von Altkleidern und Altmaterial zur Veräußerung
- Überlassung von Telefonen im Altersheimen
- Vereinsgaststätten
- Verkauf von Karnevalsorden
- Jugendtreffcafe
- Café und Cafeteriabetrieb
- Carsharing
- Dritte-Welt-Laden
BFH: Kommunikationszentren in Form von Cafes oder Teestuben in Jugendzentren sind keine Zweckbetriebe. BFH verneint Erfoderlichkeit des Betriebs und die Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs.