Unterhalt

Bis zum Abschluss Deiner ersten Ausbildung hast Du einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber Deinen Eltern. Solange Du Dich in einer Wohngruppe oder einer Pflegefamilie befindest, fordert das Jugendamt den Unterhalt von Deinen Eltern ein. Wenn Du aus der Wohngruppe oder der Pflegefamilie ausziehst und auch nicht bei Deinen Eltern wohnst, solltest Du Deinen Unterhaltsanspruch (frühzeitig!) gegenüber Deinen Eltern einfordern.

Du hast gegenüber Deinem Jugendamt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Frage den oder die für Dich zuständige Sachbearbeiter*in, wer der oder die richtige Ansprechpartner*in im Jugendamt für diese Frage ist.

Wenn Du Schwierigkeiten hast, Deinen Unterhalt von Deinen Eltern zu bekommen, solltest Du Dich von einem Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten lassen. Wenn Du nicht genug Geld hast, um die Rechtsanwaltsgebühr selbst zu bezahlen, kannst Du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.

https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Beratungshilfe+in+aussergerichtlichen+Verfahren+beantragen-270-leistung-0

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 18 Abs. 4 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

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