Übungsleitertätigkeit als abhängige Beschäftigung

In diesem Fall begründet die Übungsleitertätigkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein. Es gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie für alle Beschäftigten des Arbeitgebers gelten. Die Vergütung erfolgt nach den betrieblichen Entgeltregelungen, der Mindestlohn ist zu beachten. Bei einer Überschreitung der Übungsleiterpauschale i.H.v. derzeit 2.400 EUR im Kalenderjahr gelten die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte (maximal EUR 450,00 pro Monat). Eine Überschreitung der Minijobgrenze von 450 EUR monatlich in Höhe der steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiterpauschale um 200 EUR monatlich ist möglich und unschädlich im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze.

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