Wie wird man anderer Leistungsanbieter?

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde für Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Aufnahme in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) haben, durch den neu eingeführten § 60 SGB IX die Möglichkeit geschaffen Bildungs- und Beschäftigungsangebote auch bei einem sogenannten "anderen Leistungsanbieter" wahrzunehmen.

Ein Leistungserbringer kann im Anschluss an ein Zulassungsverfahren einen Vertrag mit dem zuständigen Leistungsträger abschließen. Zuständig für das Eingangsverfahren (EV) und den Berufsbildungsbreich (BBB) ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) und für den Arbeitsbereich die Träger der Eingliederungshilfe (in Baden-Württemberg die 44 Stadt- und Landkreise).

Die Vorgaben des Zulassungsverfahren richten sich nach der Werkstättenverordnung (WVO) und hängen vom Leitungsträger und vom Bundesland ab. Im Unterschied zu Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WbfM) ist ein anderer Leistungsanbieter nicht verpflichtet,

  1. sich förmlich anzuerkennen,
  2. eine Mindestplatzzahl von 120 Plätzen vorzuweisen,
  3. alle Leistungen anzubieten und
  4. behinderte Menschen aufzunehmen

 

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Zur Frage: Wie kann ich als anderer Leistungsanbieter zugelassen werden?

 

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