Satzungsänderung mit Vorstandswahl

Ausgangsfall:

Nach aktueller Satzungsregelung besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, von denen der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der zweite Vorsitzende ist zurückgetreten. Dies ist Anlass um die Satzung zu ändern. Nach neuer Satzung soll es drei gleichberechtigte Vorstandsmitglieder ohne Amtsbezeichnung geben, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Wie ist vorzugehen?

Handlungsempfehlung:

Zu beachten ist, dass eine Satzungsänderung nicht sofort, sondern erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam wird. Herrschende Rechtspraxis ist aber, dass auf Basis einer Satzungsänderung bereits Beschlüsse möglich sind. Allerdings werden diese Beschlüsse erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

D.h. nach dem Beschluss über die Änderung der Vorstandszusammensetzung kann bereits der neue Vorstand gewählt werden. Dessen Amtszeit beginnt aber erst, wenn die Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist.

Die Anmeldung zum Vereinsregister muss durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Das kann und muss der neue Vorstand tun, weil er ja schon mit der Bestellung im Amt ist. Die Eintragung im Vereinsregister hat hier nur eine rechtsbekundende, keine rechtserzeugende Wirkung.

Problem: Der neue Vorstand ist noch nicht im Amt, weil das die Eintragung der Satzungsänderung voraussetzt. Der alte ist nicht mehr vertretungsfähig, weil ein dafür erforderliches Mitglied fehlt.

Trotzdem kann die Satzungsänderung und Neuwahl des Vorstands in der gleichen Mitgliederversammlung erfolgen. Erforderlich ist lediglich eine Übergangslösung bei der Bestellung des Vorstands.

Vorgehen:

Zunächst ist der Vorstand nach alter Satzungsregelung zu wählen.Die Amtszeit dieses Vorstands ist zu befristen bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung.

Im nächsten Schritt wird die Satzungsänderung beschlossen.

Schließlich wird der Vorstand in neuer Zusammensetzung gewählt und zwar auf den Beginn seiner Amtszeit mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister.

Ist die erfolgt, kann sich der neue Vorstand zum Register anmelden.

Quelle: Vereinsbrief Ausgabe 07 / 2023 | Seite 20 | ID 49575916