Im Kombi-Modell soll weiterhin § 17 Absatz 4 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gem. § 75 Abs. 1 SGB XI gelten, wonach die im Rahmenvertrag vereinbarten Personalschlüssel nicht gelten „für binnendifferenzierte Einrichtungen, die auch das SGB XII anwenden“. Die AG Schnittstelle will den Rahmenvertragspartnern des RV vollstationäre Pflege SGB XI vorschlagen, den § 17 Absatz 4 sprachlich anzupassen.