Kann auch zu einem späteren Zeitpunkt aus der Binnendifferenzierung ausgestiegen werden?

Aus der Binnendifferenzierung kann jederzeit ausgestiegen werden mit einer Frist von einem Jahr, da gemäß § 74 Absatz 1 SGB XI der Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nur unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden kann.

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