Nutzungsrechte von Bildern

Bildrechte sind die Rechte, die das Urheberrecht dem Fotografen als Urheber an seinem Werk bietet. Bei Bildrechten unterscheidet man zwischen den Urheberrechten wie dem Recht auf Namensnennung - d.h. der Urheber entscheidet, ob das Bild mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung verwendet wird (§ 13 UrhG) - und Nutzungsrechten wie dem Recht zur Veröffentlichung, dem Recht zur Bearbeitung und den Verwertungsrechten.

§19a UrhG regelt, dass allein dem Urheber das Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ seiner Bilder zusteht. Auch kann der Urheber der Bilder darüber entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang die Bilder genutzt werden dürfen.

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