Der medizinische Bedarf wird entsprechend den Abgrenzungskriterien der §§ 17 "Sachaufwendungen" und 18 "Investitionsaufwendungen" des LRV SGB IX entweder im Fachleistungsstundensatz oder im fachleistungsbezogenen Investitionsbetrag berücksichtigt.
Der medizinische Bedarf wird entsprechend den Abgrenzungskriterien der §§ 17 "Sachaufwendungen" und 18 "Investitionsaufwendungen" des LRV SGB IX entweder im Fachleistungsstundensatz oder im fachleistungsbezogenen Investitionsbetrag berücksichtigt.