Ja, an der Art der Einrichtung ändert sich nichts, auch wenn die Begrifflichkeit sich mit dem BTHG in "besondere Wohnformen" geändert hat und eine Ambulantisierung fokussiert wird. Die bisherige systematische Unterscheidung von stationär, teilstationär und ambulanten Leistungen entfällt somit weitgehend, jedoch nicht vollständig. Stationäre Wohnformen werden künftig mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten beschrieben ((3 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, § 104 Abs. 3 S. 4 SGB IX, § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI).
Die entscheidende Änderung ist, dass die Eingliederungshilfe künftig die Lebenshaltungskosten nicht mehr umfasst ("Trennung der Leistung"). Die Kosten dafür muss der Mensch mit Assistenzbedarf selbst bezahlen bzw. im Bedarfsfall einen Antrag auf Sozialleistungen stellen. (Kosten der Unterkunft lt. § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII sowie Kosten zum Lebensunterhalt § 27a SGB XII).