Wie werden im Gesamtplanverfahren Leistungen nach SGB IX und SGB XI kombiniert? Die Pflegekasse nimmt doch teil oder?

Das Verhältnis zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und den Leistungen der Eingliederungshilfe wird in § 13 Absätze 3 und 4 SGB XI geregelt. Ein Zusammenwirken von Eingliederungshilfeträger und Pflegekasse hängt danach von der ausdrücklichen Zustimmung des Leistungsberechtigten ab.  Wird diese erteilt, ist die Pflegekasse im Gesamtplanverfahren zu beteiligen.

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