Das Verhältnis zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und den Leistungen der Eingliederungshilfe wird in § 13 Absätze 3 und 4 SGB XI geregelt. Ein Zusammenwirken von Eingliederungshilfeträger und Pflegekasse hängt danach von der ausdrücklichen Zustimmung des Leistungsberechtigten ab. Wird diese erteilt, ist die Pflegekasse im Gesamtplanverfahren zu beteiligen.