Was passiert künftig mit dem Mehrbedarf bei Merkzeichen G?

Um Leistungen, die mit dem einem Leistungsberechtigten gewährten und grundsätzlich ihm vom Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträger zu überweisenden Mehrbedarf bei Merkzeichen G bezahlt werden sollen, gegenüber dem Leistungsberechtigten abrechnen zu können, muss man eine entsprechende Vereinbarung mit dem Leistungsberechtigten treffen. Die in § 53 LRV SGB IX vorgesehenen Leistungen zur Mobilität beziehen sich auf Leistungen, die auf Basis einer entsprechenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung direkt mit dem Eingliederungshilfeträger abgerechnet werden können, sofern er dem Leistungsberechtigten diese Eingliederungshilfeleistungen bewilligt hat. 

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