Der LRV SGB IX enthält hierfür in § 12 lediglich die Aussage, dass die Regelungen für diese Leistungsangebote noch zu erstellen sind. Gemäß § 41 Abs. 1 LRV SGB IX ist dies eine der Aufgaben der Vertragskommission SGB XI.
Der LRV SGB IX enthält hierfür in § 12 lediglich die Aussage, dass die Regelungen für diese Leistungsangebote noch zu erstellen sind. Gemäß § 41 Abs. 1 LRV SGB IX ist dies eine der Aufgaben der Vertragskommission SGB XI.