Im Grundsatz (siehe § 8 Abs. 2 LRV SGB IX) können Fachleistungen als Individualleistungen dann gepoolt erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten praktisch den gleichen Bedarf haben (z.B. Besuch einer kulturellen Veranstaltung). Und Fachleistungen können dann über ein Modul erbracht werden, wenn die Fachleistungen von vornherein auf eine Gruppe von Leistungsberechtigten mit einem vergleichbaren Teilhabebedarf ausgerichtet sind (z.B. Urlaubsreise). Hier besteht aber noch ein großer Interpretationsspielraum, der wohl erst im Laufe der Zeit durch die Diskussion von konkreten Beispielsfällen eingegrenzt werden wird.