Zur Sicherung der in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung festgelegten Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität hat gemäß § 37 Abs. 8 LRV SGB XI der Leistungserbringer ein nachvollziehbar dokumentiertes Qualitätsmanagement mit systematischen Verfahren und Maßnahmen zu verwenden. In der Wahl des Systems der Qualitätssicherung ist der Leistungserbringer frei.
Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.