Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 123 Abs. 6 SGB IX direkt vom Leistungserbringer gegenüber dem Eingliederungshilfeträger abgerechnet, wobei aber gemäß § 137 Abs. 3 SGB IX ein festgestellter Eigenbeitrag aus Einkommen abzuziehen und direkt gegenüber dem Leistungsempfänger abzurechnen ist.