Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 LRV SGB IX melden die Leistungserbringer mit der monatlichen Abrechnung die An- und Abwesenheitstage bzw. die tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten, sofern dies für das konkrete Leistungsangebot erforderlich ist.
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 LRV SGB IX melden die Leistungserbringer mit der monatlichen Abrechnung die An- und Abwesenheitstage bzw. die tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten, sofern dies für das konkrete Leistungsangebot erforderlich ist.