Das vorgegebene Basismodul unterscheidet nicht nach dem Hilfebedarf. Es soll gemäß § 49 Abs. 1 LRV SGB IX die Grund-Bestandteile des alltäglichen selbstbestimmten (Zusammen-)Lebens in der besonderen Wohnform abdecken.
Das vorgegebene Basismodul unterscheidet nicht nach dem Hilfebedarf. Es soll gemäß § 49 Abs. 1 LRV SGB IX die Grund-Bestandteile des alltäglichen selbstbestimmten (Zusammen-)Lebens in der besonderen Wohnform abdecken.