Heißt das, dass in jedem Fall in eine WG aufgenommen werden muss ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung der Bewohner*innen?
Die gesetzliche Aufnahme- und Leistungserbringungsverpflichtung des § 123 Abs. 4 SGB IX gilt nur im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots. Es kommt also darauf an, wie in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung der Personenkreis der WG definiert ist.