Wie ist die Rechtslage, wenn ich nach Antragstellung seit mehreren Wochen keine Antwort vom Jugendamt erhalten habe?

 

Rechtliche Grundlagen:

Das Jugendamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jede und jeder Berechtigte die ihr/ihm zustehenden Unterstützungsleistungen „in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Eine konkrete Frist ist damit nicht benannt. Diese Regelung ist vielmehr als Richtschnur zu verstehen, die besagt, dass die Entscheidung über Anträge nicht unnötig verzögert werden sollte.

§ 75 VwGO https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.htmlexternal link, opens in a new tab (Untätigkeitsklage)

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