In welchem Umfang bin ich dazu verpflichtet, mich mit meinem Vermögen an den Kosten der Jugendhilfe zu beteiligen?

  • Du bist dazu verpflichtet, Dich mit Deinem Vermögen an den Kosten der stationären Jugendhilfe zu beteiligen.
     
  • Nicht berücksichtigt werden darf Dein Vermögen soweit es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000,- Euro (Schonvermögen) nicht überschreitet.
     
  • Vermögen, das dem Aufbau einer Lebensgrundlage, zur Gründung eines Haushalts oder zur Beschaffung von angemessenem Hausrat, zur Berufsausbildung oder zur Befriedigung geistiger oder kultureller Bedürfnisse dient, darf nicht berücksichtigt werden.
     
  • Wenn eine besondere Notlage vorliegt, ist im Einzelfall der Vermögensfreibetrag angemessen zu erhöhen. Hier ist eine gute Begründung erforderlich.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 92 Abs. 1a SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__92.html in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html Siehe: DIJuF JAmt 2012, 202

§ 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG§88Abs2DV_1988.pdf

Schlagworte zum Thema

War dieser Artikel hilfreich?
Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?