- Du bist dazu verpflichtet, Dich mit Deinem Vermögen an den Kosten der stationären Jugendhilfe zu beteiligen.
- Nicht berücksichtigt werden darf Dein Vermögen soweit es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000,- Euro (Schonvermögen) nicht überschreitet.
- Vermögen, das dem Aufbau einer Lebensgrundlage, zur Gründung eines Haushalts oder zur Beschaffung von angemessenem Hausrat, zur Berufsausbildung oder zur Befriedigung geistiger oder kultureller Bedürfnisse dient, darf nicht berücksichtigt werden.
- Wenn eine besondere Notlage vorliegt, ist im Einzelfall der Vermögensfreibetrag angemessen zu erhöhen. Hier ist eine gute Begründung erforderlich.
Rechtliche Grundlagen:
§ 92 Abs. 1a SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__92.htmlexternal link, opens in a new tab in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.htmlexternal link, opens in a new tab Siehe: DIJuF JAmt 2012, 202
§ 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG§88Abs2DV_1988.pdfexternal link, opens in a new tab