- Du hast ein Recht auf einen schriftlichen Bescheid, der auch eine Begründung enthalten muss.
Du solltest Dich nicht mit einer mündlichen Ablehnung zufriedengeben.
- Wenn Du Unterstützung brauchst, kannst Du Dich gerne an die Ombudsstelle wenden. Wir beraten Dich gerne und können Dich, wenn Du möchtest, z.B. auch bei einem Gespräch mit dem Jugendamt begleiten. https://ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/ombudschaft/beratung.htmlexternal link, opens in a new tab
Warum ist es wichtig einen schriftlichen Bescheid zu verlangen? Wenn Du mit einem Bescheid nicht einverstanden bist und Dich gegen die Entscheidung wehren möchtest, kannst Du einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen (siehe FAQ Frage 15). Den Widerspruch musst Du begründen. In der Begründung Deines Widerspruchs kannst Du Dich auf die Begründung im schriftlichen Bescheid des Jugendamtes beziehen und versuchen, diese mit Deinen Argumenten zu widerlegen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 33 Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__33.htmlexternal link, opens in a new tab und § 35 Abs. 1 SGB X https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.htmlexternal link, opens in a new tab (= 10. Sozialgesetzbuch)