- Wenn Du mit der Ablehnung nicht einverstanden bist, kannst Du gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Jugendamt eingehen.
- Dein Widerspruch muss begründet sein. Die Begründung Deines Widerspruchs kannst Du aber auch nach Fristablauf noch nachreichen. Wichtig ist, dass der Widerspruch (auch unbegründet) rechtzeitig beim Jugendamt eingeht.
- Berichte oder Empfehlungen von bisherigen Betreuer*innen, Therapeut*innen oder z.B. auch von Lehrer*innen, die Deinen Widerspruch unterstützen, könnten sehr hilfreich sein. Eine kurze Zusammenstellung der Voraussetzungen des § 41 SGB VIII findest Du unter Frage 1. Wenn Du einen solchen Bericht bereits hast, kannst Du eine Kopie des Schreibens dem Widerspruch als Anlage beilegen. Vielleicht kennst Du jemanden, den Du bitten könntest, einen solchen Bericht für Dich zu schreiben?
- Wenn Du Unterstützung brauchst, kannst Du Dich gerne an die Ombudsstelle wenden. Wir beraten Dich gerne und können Dich, wenn Du möchtest, z.B. auch bei einem Gespräch mit dem Jugendamt begleiten. https://ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/ombudschaft/beratung.html
Formulierungsvorschlag:
Aktenzeichen des Bescheids
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bescheid vom …
Widerspruch ein.
Begründung: ...
Oder, falls Du für die Begründung noch mehr Zeit brauchst:
Die Begründung des Widerspruchs wird nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Rechtliche Grundlagen:
Der Widerspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Bescheides, das heißt, an dem Tag, an dem der Brief bei Dir angekommen ist. Dir Frist beginnt jedoch nur dann, wenn der Widerspruchsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Fehlt eine Belehrung über die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, endet die Widerspruchsfrist erst ein Jahr nach der Zustellung des Bescheides (§ 58 Abs. 2 VwGO https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html)
Wenn Du noch minderjährig bist, sollte der Widerspruch am besten auch durch den oder die Personensorgeberechtigten unterschrieben werden. (siehe: § 3 6 SGB I https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__36.html Handlungsfähigkeit)