- Ist Hilfe außerhalb Deiner eigenen Familie erforderlich, hast Du ein Recht darauf, bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle beteiligt zu werden. Deiner Wahl und Deinen Wünschen ist zu entsprechen, sofern Du das, was Du aus der Sicht des Jugendamtes brauchst, dort erhalten kannst.
- Die Einrichtung/Pflegestelle Deiner Wahl darf nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein. In der Praxis werden in der Regel Mehrkosten bis zu 20 % als nicht unverhältnismäßig anerkannt. Eine feste Grenze gibt es nicht. Wenn die teurere Hilfe-Maßnahme erheblich bessere Förderungschancen bietet, können im Einzelfall bei guter Begründung höhere Kosten verhältnismäßig sein.
- Wenn Du Unterstützung brauchst, kannst Du Dich gerne an die Ombudsstelle wenden. Wir beraten Dich gerne und können Dich, wenn Du möchtest, z.B. auch bei einem Gespräch mit dem Jugendamt begleiten. https://ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/ombudschaft/beratung.html
Rechtliche Grundlagen:
§ 5 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html,
§ 41 Abs. 2 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__41.html,
§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__36.html