- Menschen mit einer Behinderung könnten einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
Ansprechpartner ist das zuständige Sozialamt.
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Eingliederungshilfe+fuer+behinderte+Menschen-285-leistung-0
Rechtliche Grundlagen:
§§ 99 ff. SGB IX http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html
§§ 53 ff. SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__53.html (= zwölftes Sozialgesetzbuch)
Bei (drohender) seelischer Behinderung ist die Eingliederungshilfe durch das Jugendamt als Rehabilitationsträger gegenüber Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich vorrangig. (§ 10 IV 1 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__10.html)