Haftung des Vereins für seine Organe

Die Haftung des Vereins für seine Organe ist in § 31 BGB geregelt. Danach ist der Verein für einen Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Verein muss sich also Handlungen, die ein Organ im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben vornimmt, zurechnen lassen. Diese Regelung ist zwingend und kann auch in der Vereinssatzung nicht aufgehoben oder geändert werden. Auch der Nachweis, dass bei der Auswahl des Organs alle Sorgfaltspflichten beachtet worden sind, kann nicht zur Entlastung des Vereins gegenüber dem geschädigten Dritten führen.

Neben die Haftung des Vereins nach § 31 BGB kann eine persönliche Haftung der handelnden Person bzw. des Organs treten. In diesem Fall haften Verein und Organ (handelnde Person) als Gesamtschuldner gemäß § 840 Absatz 1 BGB. Der Geschädigte kann sich dann mit seinem Schadensersatzanspruch entweder an den Verein oder an die handelnde Person oder an beide gleichzeitig wenden.

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