Haftpflichtversicherung des Vereins

Die Haftpflichtversicherung ist der wichtigste Versicherungsschutz. Sie dient dem Ausgleich von Schäden, die einem Dritten von einer für den Verein handelnden Person (z.B. Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Einrichtungsleitung, hauptamtlicher oder ehrenamtlicher Mitarbeiter, Praktikant) schuldhaft zugefügt worden sind. Jedem Verein ist daher - insbesondere zum Schutz sämtlicher für ihn handelnden Personen - dringend anzuraten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Beim Abschluss einer entsprechenden Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung sind folgende Punkte besonders zu beachten:

Je nach Tätigkeiten des Vereins muss sich der Geltungsbereich der Versicherung auch auf das Ausland erstrecken. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen lediglich den Versicherungsschutz für im Inland vorkommende Schadensereignisse vor.

Das versicherte Risiko muss sämtliche regelmäßige Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins umfassen. Diese sind dem Versicherungsunternehmen anzugeben, damit die Versicherungsprämie individuell berechnet werden kann. Außergewöhnliche Maßnahmen müssen erforderlichenfalls gesondert versichert werden. Änderungen bei den regelmäßigen Tätigkeiten und Aktivitäten, wie z.B. eine Erweiterung des Aufgabenbereichs, sind dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig mitzuteilen, damit die Haftpflichtversicherung bedarfsgerecht angepasst werden kann.

Als versicherte Schäden gelten stets die Personen- und die Sachschäden. Ein bloßer Vermögensschaden des geschädigten Dritten kann auf besonderen Antrag ebenfalls versichert werden.

Es sind ausreichende Deckungssummen zu vereinbaren. Die gesetzliche Schadensersatzpflicht ist der Höhe nach unbegrenzt. Daher sollten die Versicherungssummen (Deckungssummen) zukunftsorientiert gewählt werden, da sie beispielsweise bei einem Personenschaden ausreichen müssen, künftige Unterhalts- und Versorgungsansprüche auch in 10, 20 oder 30 Jahren zu decken.

Die Versicherung muss für alle Mitarbeiter auch die ehrenamtlichen gelten. Dann werden keine separaten Berufshaftpflichtversicherungen benötigt.

Bei einem möglichen Versicherungsfall wird das Haftpflichtversicherungsunternehmen wie folgt tätig:

Es prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Daher dürfen die versicherten Personen gegenüber dem Geschädigten vorab keine Haftung anerkennen oder sich über eine Schadenssumme einigen.

Das Haftpflichtversicherungsunternehmen ersetzt den Schaden im Rahmen der ausgehandelten Versicherungsbedingungen, wenn der Anspruch des Geschädigten nach den gesetzlichen Bestimmungen begründet ist.

Es wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt die versicherten Personen frei. Kommt es zum Rechtsstreit, führt ihn das Haftpflichtversicherungsunternehmen auf eigene Kosten für die versicherten Personen.

Wichtig: Jedes Schadensereignis sollte unverzüglich mit Ort, Zeit, Beteiligten, Zeugen, eingetretenem Schaden, Schadenshergang und den für das Schadensereignis sonst relevanten Umständen dokumentiert und dem Haftpflichtversicherungsunternehmen gemeldet werden!

War dieser Artikel hilfreich?
Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?