Geflüchtete Kinder und Jugendliche in Obhut ihrer Angehörigen, die sich im Asylverfahren befinden, wohnen zu Beginn gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Bundesländer. Dort können sie sich registrieren und einen Asylantrag stellen, werden untergebracht und versorgt, auch medizinisch. Derzeit werden geflüchtete Kinder mit ihren Familienangehörigen vermehrt zunächst auch in Notunterkünften (z. B. Zelte, leerstehende Geschäftsgebäude, Container, Hostels) untergebracht. Nach maximal drei Monaten werden sie dann einem Bundesland bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft in kommunaler Verantwortung (z. B. Übergangswohnheim) nach einem Verteilungsschlüssel verbindlich zugewiesen. Dort leben sie während ihres Asylverfahrens oft über mehrere Jahre. In Ausnahmefällen kann die Zuweisung zu bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen erfolgen. Einige Kommunen versuchen, Familien mit Kindern möglichst in Wohnungen unterzubringen. Auch private Vermieter können Wohnraum für geflüchtete Familien anbieten. In den erwähnten Sammelunterkünften stehen jeder Person zwischen vier und sieben Quadratmeter Wohnraum zur Verfügung. Aufgrund von Überbelegung teilen Kinder und Jugendliche oft mit unbekannten Personen ihren Lebensraum. Gemeinschaftsbäder und - toiletten befinden sich nicht immer in unmittelbarer Nähe, manchmal auch in den Außenbereichen der Unterkunft. Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte, in denen geflüchtete Kinder und Jugendliche leben, müssen nicht nachweisen, dass sie geeignete Lebensorte für Kinder sind. Sie brauchen keine gesonderte Betriebserlaubnis, so wie sie im Kinder- und Jugendhilferecht (§ SGB VIII) verankert ist. Viele aktuell belegte Einrichtungen werden diesen Anforderungen nach Einschätzung von UNICEF nicht gerecht.