Wie werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht?

Für die kindgerechte Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist das Jugendamt zuständig, da diese Teil des Inobhutnahmeverfahrens ist. § 42 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) definiert die Inobhutnahme als vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder sonstigen Wohnform. All diese Unterbringungsformen müssen im Hinblick auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen personell und sachlich angemessen ausgestattet sein. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge leben in der Regel, das heißt wenn sie in Obhut genommen wurden, nicht in Gemeinschaftsunterkünften, sondern bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform (vgl. link UMF). Es kann aber vorkommen, dass auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften anzutreffen sind.

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