Entscheidet sich ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gemeinsam mit seinem Vormund einen Asylantrag zu stellen, so prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob Deutschland oder ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Ergibt das Verfahren die Zuständigkeit Deutschlands, so führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens die Anhörung des minderjährigen Asylsuchenden und seines Vormunds in der jeweils zuständigen Außenstelle des Bundesamts durch. In jeder Außenstelle sind „Sonderbeauftragte Entscheider“ benannt, die besonders für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geschult wurden. Die Anhörung minderjähriger Asylantragsteller verläuft weniger formal als bei volljährigen Asylbewerbern und die Sachbearbeiter sind angehalten, besonders sensibel auf die spezifischen Bedürfnisse der Minderjährigen einzugehen. Allen Jugendlichen muss es bei den Anhörungen ermöglicht werden, trotz gesetzlicher Handlungsfähigkeit, immer einen Vormund mitzubringen. Nach neuer Gesetzeslage sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erst ab 18 Jahren handlungsfähig. Entscheidungen des BAMF werden nicht nur den Minderjährigen selbst, sondern auch den Vormündern zugestellt. Ansonsten läuft das Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und volljährigen Geflüchteten gleich ab.