(Wie) ist die Übernahme von Dolmetscherkosten geregelt?

Bei Asylsuchenden, die sich noch keine 15 Monate in Deutschland aufhalten, kann parallel zum Antrag auf Psychotherapie nach § 6 AsylbLG auch die Übernahme von Dolmetscherkosten beantragt werden. Bei traumatisierten Asylsuchenden wird das Hinzuziehen eines Dolmetschers laut einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS 2011) „durch eine Ermessensreduzierung auf null zu einer Pflichtleistung“ – das Sozialamt muss die Kosten tragen. Besitzen die Flüchtlinge eine eGK, gilt der Leistungskatalog der Krankenkassen, der die Finanzierung von Dolmetscherleistungen nicht vorsieht (BSG 76, 109, Urteil vom 10.5.1995). Daher muss parallel zum Antrag auf Psychotherapie bei der Krankenkasse die Übernahme von Dolmetscherkosten nach § 73 SGB XII, gegebenenfalls auch nach § 53 SGB XII beantragt oder bei Leistungsbezug durch das Job-Center ein Antrag auf Mehrbedarf gestellt werden. Die Möglichkeit der Übernahme durch die Sozialbehörden ist jedoch nicht praktikabel, da die Beantragung sehr aufwendig ist, die Bearbeitungsdauer mehrere Monate beträgt und die Anträge häufig abgelehnt werden.

War dieser Artikel hilfreich?
Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?