Welchen Aufenthaltsstatus haben unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in der Regel eine gute Bleibeperspektive bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge leben mit einer Duldung in Deutschland. Eine Duldung ist die "Aussetzung der Abschiebung", das heißt, sie sind zwar ausreisepflichtig, werden aber (zumindest bis zur Volljährigkeit) nicht abgeschoben. Darüber hinaus dürfen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht abgeschoben werden, wenn sie keinem Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland übergeben werden können. Mit Erreichen der Volljährigkeit kommt es darauf an, dass sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung erfüllen. Etwas weniger als die Hälfte der jungen Menschen beantragen Asyl. Deutlich mehr als die Hälfte davon erhalten eine Anerkennung – meist jedoch nur so genannten subsidiären Schutz. Das bedeutet, dass ihnen zwar kein Asyl nach dem Grundgesetz oder Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird, sie aber nicht abgeschoben werden dürfen, weil ihnen im Heimatland schwerwiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen.

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