Die Möglichkeit einer Beschäftigung / Ausbildung hängt vom aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Geflüchtete bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Seit 2015 dürfen Asylsuchende, sofern sie nicht aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen, nach einer Sperrfrist von drei Monaten eine Arbeit aufnehmen. Allerdings muss die Stelle nachrangig sein. Das ist z. B. dann der Fall, wenn für sie kein Deutscher, kein EU-Bürger, kein Asylberechtigter und kein anerkannter Flüchtling zur Verfügung stehen. Das dafür notwendige Formular stellt das Ausländeramt aus. Ist das Formular vom künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben, muss es zurück an die Agentur für Arbeit gesendet werden. Erst nach Zustimmung durch die Agentur für Arbeit und das Ausländeramt kann die Arbeitsstelle angetreten werden. Diese Vorrangprüfung gilt 15 Monate lang, beinhaltet jedoch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen (z. B. anerkannte Fachkräfte in sog. Engpassberufen). Zu beachten ist, dass der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, auch solche mit Fluchtgeschichte.