Die Alterseinschätzung dient dazu, einen jungen Flüchtling als minderjährig oder volljährig einzustufen. Diese Einschätzung hat entsprechend weitreichende Konsequenzen für die anschließenden Unterstützungsmaßnahmen, die dem jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfe gewährt werden können oder nicht. An der Alterseinschätzung können grundsätzlich verschiedene Behörden beteiligt sein: Das örtliche Jugendamt, die Ausländerbehörde, die Bundespolizei und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen (BAMF). In der Regel werden die Alterseinschätzungen durch das örtliche Jugendamt vorgenommen. Methoden zur näheren Bestimmung des Alters von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind die Inaugenscheinnahme, die ärztliche Untersuchung oder die pädagogische Alterseinschätzung. Im Sinne des Kindeswohls empfiehlt sich die pädagogische Alterseinschätzung, da die bislang am häufigsten genutzten medizinischen Untersuchungsmethoden (ganzkörperliche Untersuchungen, Gebissuntersuchungen und radiographische Untersuchungen des Handwurzelknochens sowie des Schlüsselbeins) hinsichtlich ihrer Aussagekraft und ihrer möglichen Gesundheitsrisiken umstritten sind. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt pädagogische Verfahren zur Alterseinschätzung. Der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. hat notwendige Verfahrensgarantien und -maßnahmen für die Alterseinschätzung bei unbegleiteten Minderjährigen herausgearbeitet und in einer Broschüre zusammengestellt. Ausgehend von sozialpädagogischen und rechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Minderjährigen werden notwendige Maßnahmen des Kinderschutzes im Rahmen der Alterseinschätzung dargelegt und mithilfe von Prüflisten handhabbar gemacht.