Welche Leistung erhalten geflüchtete Kinder oder Jugendliche im Krankheitsfall?

Geflüchtete erhalten in Deutschland über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine Behandlung bei Schmerzzuständen, bei akuten Erkrankungen sowie die erforderlichen Impfungen (§ 4 AsylbLG). Außerdem werden Leistungen erbracht, die zur Sicherung der Gesundheit erforderlich sind (§ 6 AsylbLG). Dem Arztbesuch, i. d. R. mit den Eltern und/oder einem ehrenamtlichen Helfer/einer Helferin muss derzeit meist noch ein Besuch beim örtlichen Sozialamt, das die Kosten der medizinischen Versorgung trägt, vorausgehen. Hier beantragt und erhält der Patient einen Berechtigungsschein („Kostenübernahmeerklärung“), der ihn zum Aufsuchen eines Arztes berechtigt. Diese werden aber z. T. auch an die Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen in den Unterkünften geschickt. Die Kosten für z. B. Zahnersatz oder Brillen werden in der Regel nicht übernommen. Apothekenrezepte für Asylbewerber sind zuzahlungsfrei. Rezeptfreie Medikamente müssen die Asylbewerber selbst zahlen.
 

War dieser Artikel hilfreich?
Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?