Da sich das Vormundschaftsrecht für junge Flüchtlinge an den gesetzlichen Bestimmungen zur Volljährigkeit in den Heimatländern richtet, erhalten in Deutschland zum Teil auch volljährige junge Flüchtlinge einen Vormund. Die Bestellung eines Vormunds für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erfolgt durch das Familiengericht. Die Vormundschaft kann an eine Person übertragen werden, aber auch an mehrere Personen, das Jugendamt oder an einen Verein. Der Vormund ist zur gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen berechtigt und ist ausschließlich dem Wohle des Mündels verpflichtet (Parteilichkeit). Der Vormund unterliegt bei allen Tätigkeiten der Aufsicht des Familiengerichts. Der Kontakt zu sorgeberechtigten Personen im Ausland kann eine Vormundschaft nicht ersetzen. Der Vormund wird dem Jugendlichen zur Unterstützung in seinem Lebensalltag in Deutschland zur Seite gestellt, d. h. beispielsweise zur Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden, bei Arztbesuchen, beim Finden einer Praktikums- oder Ausbildungsstelle. Die Vormundschaft kann in drei verschiedenen Formen geführt werden:
Einzelvormundschaft/Ehrenamtliche Vormundschaft: Es besteht die Möglichkeit für Privatpersonen, ehrenamtlich Vormundschaften zu übernehmen. Dies kann durch in Deutschland lebende Verwandte des Jugendlichen erfolgen. In den meisten Fällen bemühen sich jedoch freie Träger der Jugendhilfe darum, ehrenamtlich engagierte Personen als Vormünder zu gewinnen. Die spezialisierten Träger übernehmen dabei die Auswahl, Qualifizierung und Begleitung der ehrenamtlichen Vormünder.
Vereinsvormundschaft: Auch eingetragene Vereine können Vormundschaften übernehmen. Der Verein wird dabei zwar zum Vormund bestellt, die Vormundschaft selbst wird aber von einem Mitglied oder einem angestellten Mitarbeiter geführt. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass das Landesjugendamt dem jeweiligen Verein, in der Regel einem freien Träger der Jugendhilfe, die Erlaubnis erteilt hat, Vormundschaften zu übernehmen.
Amtsvormundschaft des Jugendamts: Die meisten unbegleiteten Minderjährigen bekommen einen Amtsvormund. Das Jugendamt wird dabei zum Vormund bestellt. Die Führung der Vormundschaft selbst wird an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Jugendamts übertragen. Die gesetzlich festgelegte Obergrenze an Mündeln, die eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Jugendamtes als gesetzlicher Vormund betreuen darf, ist auf 50 Mündel begrenzt (Umverteilungsgesetz). Gemeinsam mit dem zuvor durch das Familiengericht bestellten Vormund kann und sollte beraten werden, ob beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylantrag oder der Antrag auf Bleiberecht aus humanitären Gründen gestellt wird. Die Zusammenarbeit mit dem Vormund ist während des gesamten Clearingverfahrens sehr intensiv und geprägt durch regelmäßige Besuche und Fallbesprechungen. In dieser Zeit leben die Jugendlichen allein bzw. gemeinsam mit anderen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Clearingstelle und werden durch das Jugendamt bzw. den freien Träger der Clearingstelle betreut.