Was versteht man unter subsidiärem Schutz?

Nach § 4 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz ist eine Person subsidiär schutzberechtigt, wenn diese bei einer Rückkehr ins Herkunftsland dort ernsthaften Schaden zu erwarten hat. Als ernsthafte Schäden gelten laut Rechtsprechung die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge internationaler oder nationaler bewaffneter Konflikte. Als Rechtsfolge erhalten subsidiär Schutzberechtigte eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung. Diese kann um zwei weitere Jahre verlängert werden. 

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