Die Aufenthaltserlaubnis wird einem Asylbewerber zugesprochen, wenn dieser als Flüchtling oder Asylberechtigter durch das Asylverfahren anerkannt wird. Diese Aufenthaltserlaubnis ist zunächst auf drei Jahre befristet. Danach kann eine Niederlassungserlaubnis bei Erfüllung weiterer Bedingungen nach § 9 Aufenthaltsgesetz ausgesprochen werden – frühestens jedoch erst nach fünf Jahren. Ebenso erhalten Personen mit subsidiärem Schutz eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis stellt ausländische Personen rechtlich mit deutschen Staatsbürgern gleich. Die zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu verwechseln mit der zeitlich unbefristeten Niederlassungserlaubnis.